Nutzfeuer

Wer pflanzliche Abfälle von seinem landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstück auf diesem Grundstück verbrennen möchte, darf dies nur, wenn diese aus landbautechnischen Gründen oder auf Grund der Art des Abfalls nicht in den Boden eingearbeitet werden können. Zunächst ist zu prüfen, ob diese nicht durch Liegenlassen, Unterpflügen oder Kompostieren entsorgt werden können. 

Ist es notwendig, die pflanzlichen Abfälle zu verbrennen, ist folgendes zu beachten:

  • Es gilt die „Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen“.
  • Privaten Gärtnern/Grundstücksbesitzern ist das Verbrennen grundsätzlich nicht gestattet.
  • Nur pflanzliche Abfälle dürfen verbrannt werden und sind für das Verbrennen zu Haufen zusammen zu fassen.
  • Das Verbrennen ist nur im Außenbereich zulässig.
  • Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie möglichst wenig Rauch verursachen.
  • Das Feuer muss ständig unter Kontrolle gehalten werden, Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle vollständig erloschen sein.
  • Bei starkem Wind darf kein Feuer angezündet werden.
  • Es müssen folgende Abstände mindestens eingehalten werden:
    • 200m von Autobahnen
    • 100m von Bundes-, Land- und Kreisstraßen
    • 50m von Gebäuden und Baumbeständen

Bitte beachten Sie, dass das Verbrennen größerer Mengen pflanzlicher Abfälle rechtzeitig vorher beim Ordnungsamt anzuzeigen ist. Am besten mindestens zwei Arbeitstage vor dem geplanten Termin unter Angabe des genauen Ortes und Ihrer Kontaktdaten. 

Eine Anmeldung bei der Integrierten Leitstelle in Rottweil (ILS) ist seit 01.01.2022 nicht mehr möglich. Die Leitstelle ist bei einer Meldung von Feuer über den Notruf immer gesetzlich verpflichtet, die zuständige Feuerwehr zu alarmieren. Ob die Meldung mit einem angezeigten Nutzfeuer in Verbindung steht, kann nicht beurteilt werden und spielt für die ILS auch bei einem Notruf keine Rolle. Eine Anmeldung bei der örtlichen Feuerwehr ist ebenfalls nicht zulässig.

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